Statutenänderung





Vergleich zwischen bisherigen (links) und neuen Statuten (rechts)

Bestehende Version (05.04.2023) Neue Version (02.04.2025)

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Pfadiabteilung Chutze Aaretal“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Münsingen.
Das Einzugsgebiet umfasst im Wesentlichen die Gemeinden Münsingen, Gerzensee, Kiesen, Kirchdorf, Mühledorf, Wichtrach, Oppligen, Rubigen, Tägertschi, Noflen und Trimstein.

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Pfadiabteilung Chutze Aaretal“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Münsingen.
Das Einzugsgebiet umfasst im Wesentlichen die Gemeinden Münsingen, Gerzensee, Kiesen, Kirchdorf, Mühledorf, Wichtrach, Oppligen, Rubigen, Tägertschi, Noflen und Trimstein.

Art. 2 Zugehörigkeit

Der Verein ist eine rechtlich selbständige Unterabteilung der Pfadibewegung Schweiz (PBS) sowie der Pfadi Kanton Bern (PKB).
Deren Satzungen und Reglemente finden ergänzende Anwendung.
Im Weiteren ist der Verein Mitglied der Konferenz Berner Pfadiheime und des Vereins Bezirks Obere Emme.

Art. 2 Zugehörigkeit

Der Verein ist eine rechtlich selbständige Unterabteilung der Pfadibewegung Schweiz (PBS) sowie der Pfadi Kanton Bern (PKB).
Die Statuten und Reglemente der PBS und PKB sowie ihrer zuständigen Organe und Kommissionen sind für unsere Abteilung verbindlich.
Im Weiteren ist der Verein Mitglied der Konferenz Berner Pfadiheime und des Bezirks Obere Emme.

Art. 3 Zweck

Es gelten die allgemeinen Zweckbestimmungen der PBS wie der PKB, insbesondere «die fünf Beziehungen und die sieben Methoden».
Für die Tätigkeit der Abteilung dient die von Robert Baden-Powell angeregte pfadfinderische Methode als Grundlage. Leitsätze sind das «Gesetz» und das «Versprechen».
Zur Unterstützung der Zweckbestimmung kann der Verein Liegenschaften, die für den Betrieb eines Pfadiheimes mit Übernachtungsmöglichkeiten geeignet sind kaufen und betreiben. Er kann diese auch an Dritte vermieten.

Art. 3 Zweck

Es gelten die allgemeinen Zweckbestimmungen der PBS wie der PKB, insbesondere «die fünf Beziehungen und die sieben Methoden».
Für die Tätigkeit der Abteilung dient die von Robert Baden-Powell angeregte pfadfinderische Methode als Grundlage. Leitsätze sind das «Gesetz» und das «Versprechen».
Zur Unterstützung der Zweckbestimmung kann der Verein Liegenschaften, die für den Betrieb eines Pfadihauses mit Übernachtungsmöglichkeiten geeignet sind, kaufen und betreiben. Er kann diese auch an Dritte vermieten.

Art. 4 Gliederung

Die Abteilung gliedert sich wie folgt in Stufen und Einheiten:
Biberstufe in Gruppen
Wolfsstufe in Meuten
Pfadistufe in Stämmen
Piostufe in Equipen
Rover*innenstufe in Rotten

Art. 4 Gliederung

Die Abteilung gliedert sich wie folgt in Stufen und Einheiten:
Biberstufe in Gruppen
Wolfsstufe in Meuten
Pfadistufe in Stämmen
Piostufe in Equipen
Rover*innenstufe in Rotten

Art. 5 Mitgliedschaft

5.1:
Aktivmitglieder sind die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen in den verschiedenen Einheiten (ausgenommen der Rover*innenstufe) der Abteilung gemäss dem Mitgliederverzeichnis und die Mitglieder des Vorstandes. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden durch ihre Eltern beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung vertreten. Die Aktivmitglieder erwerben gleichzeitig die Mitgliedschaft der Pfadi Kanton Bern und der Pfadibewegung Schweiz.
5.2:
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich an die Abteilungsleitenden, für Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren durch den*die Inhaber*in der elterlichen Gewalt beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung.
5.3:
Der Ausschluss eines Aktivmitgliedes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Im Ausschlussentscheid ist die Rekursinstanz (Hauptversammlung) anzugeben.
5.4:
Passivmitglieder sind Pfadfinder*innen, welche nicht mehr aktiv in einer Einheit oder der Abteilung tätig sind.
5.5:
Gönner*innen sind Freund*innen und Spender*innen, die einen frei wählbaren einmaligen oder jährlichen Beitrag entrichten.
5.6:
Rover*innen sind die Personen welche im Mitgliederverzeichnis als Rover*innen eingetragen sind.

Art. 5 Mitgliedschaft

5.1:
Aktivmitglieder sind die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen in den verschiedenen Einheiten der Abteilung gemäss dem Mitgliederverzeichnis und die Mitglieder des Vorstandes. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden durch den*die Inhaber*innen der elterlichen Sorge vertreten. Die Aktivmitglieder erwerben gleichzeitig die Mitgliedschaft der Pfadi Kanton Bern und der Pfadibewegung Schweiz. Sie anerkennen und befolgen auch die Statuten und Regeln der PKB und PBS.
5.2:
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich an die Abteilungsleitung, für Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren durch den*die Inhaber*innen der elterlichen Sorge.
5.3:
Der Ausschluss eines Aktivmitgliedes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Im Ausschlussentscheid ist die Rekursinstanz (Hauptversammlung) anzugeben.
5.4:
Passivmitglieder sind Pfadfinder*innen, welche nicht mehr aktiv in einer Einheit oder der Abteilung tätig sind.
5.5:
Gönner*innen sind Freund*innen und Spender*innen, die einen frei wählbaren einmaligen oder jährlichen Beitrag entrichten.
5.6:
Chutze-Rover*innen sind die Personen welche im Mitgliederverzeichnis als Chutze-Rover*innen eingetragen sind. Für deren Beitritt, Austritt und Ausschluss gelten dieselben Bestimmungen wie für Aktivmitglieder.

Art. 6 Organe

Hauptversammlung
Vorstand
Abteilungsleitung (mit den Abteilungsleitenden)
Elternrat
Rechnungsrevisor*innen

Art. 6 Organe

Hauptversammlung
Vorstand
Abteilungsleitung (mit den Abteilungsleitenden)
Elternrat
Rechnungsrevisor*innen

Art. 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung

  1. genehmigt die Vereinsrechnung und erteilt Decharge
  2. genehmigt Rahmenbudget sowie Mitgliederbeiträge und Pfadihausbeitrag
  3. entscheidet über nicht budgetierte Aufwendungen und genehmigt allfällige entsprechende Verträge mit Dritten
  4. genehmigt den Jahresbericht
  5. wählt den*die Präsident*in, die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Abteilungsleitenden, letztere unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Kantonsleitung.
  6. wählt zwei Rechnungsrevisor*innen
  7. ernennt Ehrenmitglieder
  8. behandelt Anträge von Aktivmitgliedern und stellt Anträge zu Handen des Vorstandes oder der Abteilungsleitung
  9. genehmigt die Statuten und deren Abänderung
  10. entscheidet über Rekurse betr. Allfälliger Ausschlüsse
  11. beschliesst über eine allfällige Auflösung des Vereins sowie über die Verteilung von Gewinn und Kapital

Die Hauptversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen; die schriftliche Einladung erfolgt mit Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher. Anträge von Aktivmitgliedern sind mindestens 14 Tage vor einer Hauptversammlung schriftlich und begründet bei dem*der Präsident*in einzureichen.

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder und Rover*innen.
Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr der anwesenden Aktivmitglieder; Beschlüsse zu den Ziffern i) und j) erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.

Art. 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung

  1. genehmigt die Vereinsrechnung und erteilt Decharge
  2. genehmigt Budget sowie Mitgliederbeiträge und Pfadihausbeitrag
  3. entscheidet über nicht budgetierte Aufwendungen und genehmigt allfällige entsprechende Verträge mit Dritten
  4. genehmigt den Jahresbericht
  5. wählt den*die Präsident*in, die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes sowie die Abteilungsleitenden, letztere unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Kantonsleitung.
  6. wählt zwei Rechnungsrevisor*innen
  7. ernennt Ehrenmitglieder
  8. behandelt Anträge von Aktivmitgliedern und stellt Anträge zu Handen des Vorstandes oder der Abteilungsleitung
  9. genehmigt die Statuten und deren Abänderung
  10. entscheidet über Rekurse betr. Allfälliger Ausschlüsse
  11. beschliesst über eine allfällige Auflösung des Vereins sowie über die Verteilung von Gewinn und Kapital

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ und wird durch den*die Präsident*in geleitet. Die Hauptversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen; die schriftliche Einladung erfolgt mit Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher. Anträge von Aktivmitgliedern sind mindestens 14 Tage vor einer Hauptversammlung schriftlich und begründet bei dem*der Präsident*in einzureichen.

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder und Chutze-Rover*innen.
Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. 20 % der Aktivmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen.


Die Hauptversammlung wählt die in Ziffer e) und f) erwähnten Personen für eine Amtsperiode von 3 Jahren, wobei die Wiederwahl unter Beachtung allfälliger Amtszeitbeschränkungen zulässig ist. Eine Amtsperiode beginnt mit der Hauptversammlung.

Die gesamte Amtszeit soll nicht länger als zwölf Jahre sein. Wird eine in Ziffer e) oder f) erwähnte Person in das Präsidium gewählt, so darf die maximale Amtszeit dieser Person um vier Jahre überschritten werden (maximal 16 Jahre Amtszeit insgesamt).

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand
  – vertritt den Verein gegen aussen
  – setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um
  – überwacht und unterstützt die Abteilungsleitung und den Abteilungsbetrieb
  – verfasst den Jahresbericht
  – erlässt Richtlinien und Reglemente (z.B. Pfadihausbetrieb)
  – setzt Ausschüsse mit definierten Aufträgen ein (z.B. Betriebsausschuss) und wählt deren Vorsitzende
  – bereitet die Hauptversammlung/en vor und stellt ihr Anträge
  – entscheidet über Ausschlüsse

Der Vorstand wird im Bedarfsfall auf schriftlichem Weg durch den*die Präsident*in einberufen.
Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Dem Vorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
  – Präsident*in
  – Vizepräsident*in
  – Sekretär*in
  – Kassier*in
  – Materialverwalter*in
  – eine Vertretung der Abteilungsleitenden
  – eine Vertretung jeder einzelnen Stufe (= Stufenleitende)
  – der*die Vorsitzende der Vermietungsgruppe
  – je ein/e Vertreter/in des zuständigen Organs von Vertragspartner*innen

Weitere Aktivmitglieder sowie Gäste (z.B. Bekleidungsstelle, Pfadibus-Vermietung) können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand
  – vertritt den Verein gegen aussen
  – setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um
  – überwacht und unterstützt die Abteilungsleitung und den Abteilungsbetrieb
  – verfasst den Jahresbericht
  – erlässt Richtlinien und Reglemente (z.B. Pfadihausbetrieb)
  – setzt Ausschüsse mit definierten Aufträgen ein (z.B. Betriebsausschuss) und wählt deren Vorsitzende
  – bereitet die Hauptversammlung/en vor und stellt ihr Anträge
  – entscheidet über Ausschlüsse

Der Vorstand wird im Bedarfsfall auf schriftlichem Weg durch den*die Präsident*in einberufen.
Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Dem Vorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
  – Präsident*in
  – Vizepräsident*in
  – Sekretär*in
  – Kassier*in
  – Materialverwalter*in
  – eine Vertretung der Abteilungsleitenden
  – eine Vertretung jeder einzelnen Stufe (= Stufenleitende)
  – [Hinweis: Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden in einem separaten Abschnitt aufgeführt.]
  – der*die Vorsitzende der Vermietungsgruppe


Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht sind folgende Beisitzende:
  – die Vorsitzenden der Ausschüsse
  – je ein/e Vertreter/in des zuständigen Organs von Vertragspartner*innen
  – Weitere Aktivmitglieder sowie Gäste (z.B. Bekleidungsstelle, Pfadibus-Vermietung) können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Im Vorstand sollen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein.

Art. 8.1
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 8.2
Eine Vertretung der Abteilungsleitenden ist mit dem*die Präsident*in kollektiv (zu zweien) zeichnungsberechtigt für die Abteilung. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen.

Art. 8.3
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten nach bestem Wissen und mit Sorgfalt wahr und handeln ausschliesslich im Interesse der Abteilung. Falls ein Mitglied des Vorstandes in einen Interessenskonflikt gerät, welcher ein neutrales Abstimmen über einen Beschluss unmöglich macht, so sind die folgenden Schritte zu beachten:
  – Die betroffene Person informiert das Präsidium und stimmt über das entsprechende Thema nicht mit ab.
  – Die betroffene Person tauscht sich nicht mit den anderen Mitgliedern des Vorstandes über das Thema aus.
  – Dass sich die betroffene Person in Bezug auf ein Geschäft im Ausstand befindet und darüber nicht abstimmt, ist im Protokoll zu vermerken.
  – Falls die betroffene Person dem Präsidium angehört, leitet eine Stellvertretung aus dem Vorstand, die nicht in den Ausstand treten muss, das entsprechende Geschäft.
  – Falls ein Mitglied des Vorstandes in einen Interessenskonflikt gerät, dies aber bestreitet, kann der restliche Vorstand mit einfachem Mehr befinden, ob die betroffene Person in den Ausstand treten muss. Bei Stimmengleichzahl geht der Stichentscheid an verbleibende Vorstandsmitglieder im Präsidium oder an das Vorstandsmitglied mit den meisten Dienstjahren.

Art. 9 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus allen Stufenleitenden, Abteilungsleitenden der Abteilung und wird von einem*einer Abteilungsleiter*in resp. Dessen*deren Stellvertretung nach Bedarf einberufen.
Die Mitglieder der Abteilungsleitung tragen gemeinsam die Gesamtverantwortung für die operative Führung der Abteilung.
Die Abteilungsleitung berät alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung und entscheidet unter Vorbehalt der statutarischen Vorgaben und der Entscheidungen der übrigen Organe
legt Schwerpunkte für die Tätigkeiten der Abteilung fest und sorgt für den erzieherischen Wert der Aktivitäten in den Einheiten
sorgt dafür, dass möglichst viele Mitglieder der Abteilung die ihrer persönlichen Entwicklung entsprechende Pfadilaufbahn durchlaufen. Sie lässt sich dabei von den Stufenprofilen der PBS leiten
berät und betreut die Leitenden
plant die Ausbildung auf Abteilungsebene und ist dafür besorgt, dass alle Leitenden die ihren Aufgaben entsprechende Aus- und Weiterbildung erhalten
pflegt den Kontakt nach aussen, das heisst besonders zu den Eltern, zu anderen Jugendorganisationen am Ort und in Absprache mit dem*der Präsident*in zu den Medien

Art. 9 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus allen Stufenleitenden, Abteilungsleitenden der Abteilung und wird von einem*einer Abteilungsleiter*in resp. dessen*deren Stellvertretung nach Bedarf einberufen. In der Abteilungsleitung sollen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein.
Die Mitglieder der Abteilungsleitung tragen gemeinsam die Gesamtverantwortung für die operative Führung der Abteilung.
Die Abteilungsleitung berät alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung und entscheidet unter Vorbehalt der statutarischen Vorgaben und der Entscheidungen der übrigen Organe
legt Schwerpunkte für die Tätigkeiten der Abteilung fest und sorgt für den erzieherischen Wert der Aktivitäten in den Einheiten
sorgt dafür, dass möglichst viele Mitglieder der Abteilung die ihrer persönlichen Entwicklung entsprechende Pfadilaufbahn durchlaufen. Sie lässt sich dabei von den Stufenprofilen der PBS leiten
berät und betreut die Leitenden
plant die Ausbildung auf Abteilungsebene und ist dafür besorgt, dass alle Leitenden die ihren Aufgaben entsprechende Aus- und Weiterbildung erhalten
pflegt den Kontakt nach aussen, das heisst besonders zu den Eltern, zu anderen Jugendorganisationen am Ort und in Absprache mit dem*der Präsident*in zu den Medien

Art. 10 Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin

Das Amt des*der Abteilungsleiter*in muss von mindestens einer Person ausgeübt werden. Diese Personen dürfen nicht gleichzeitig Präsident*in sein und müssen über die dafür nötige Kompetenz verfügen. Der*die Abteilungsleiter*in sorgt gemeinsam mit der Abteilungsleitung für eine gute Führung aller Einheiten und für eine angemessene Verwaltung der Abteilung.
ernennt Stufenleitende
ist besorgt, dass die Leitenden funktionsgerecht ausgebildet werden
koordiniert die Arbeit der Abteilungsleitung und leitet deren Sitzungen
veranlasst die Verfassung des „Chutze-Spiegu“

Art. 10 Abteilungsleiter*in

Das Amt des*der Abteilungsleiter*in muss von einer bis drei volljährigen Personen ausgeübt werden. Diese Personen dürfen nicht gleichzeitig Präsident*in sein und müssen über die dafür nötige Kompetenz verfügen. Der*die Abteilungsleiter*in sorgt gemeinsam mit der Abteilungsleitung für eine gute Führung aller Einheiten und zusammen mit dem Vorstand für eine angemessene Verwaltung der Abteilung.
ernennt Stufenleitende
ist besorgt, dass die Leitenden funktionsgerecht ausgebildet werden
koordiniert die Arbeit der Abteilungsleitung und leitet deren Sitzungen
veranlasst die Verfassung des „Chutze-Spiegu“

Art. 11 Elternrat

Der Elternrat
  – vertritt die Anliegen der Kinder und Jugendlichen
  – unterstützen die Aktivitäten der Abteilung
Der Elternrat wird jährlich zwei- bis dreimal auf schriftlichem Weg durch den*die Präsident*in einberufen.
Der Elternrat setzt sich aus je einem*einer Elternrat*Elternrätin jeder Einheit zusammen.

Art. 11 Elternrat

Der Elternrat
  – vertritt die Anliegen der Kinder und Jugendlichen
  – unterstützt die Aktivitäten der Abteilung
Der Elternrat wird jährlich zwei- bis dreimal auf schriftlichem Weg durch den*die Präsident*in einberufen.
Der Elternrat setzt sich aus je einem*einer Elternrat*Elternrätin jeder Einheit zusammen. [Im Elternrat sollen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Personen in den Elternrat.]

Art. 12 Rechnungsrevisoren oder Rechnungsvisorinnen

Die Amtsdauer der beiden Rechungsrevisor*innen beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sie revidieren jährlich die Vereinsrechnung und stellen der Hauptversammlung Anträge.

Art. 12 Rechnungsrevisor*innen


Die Revisor*innen dürfen Mitglieder der Abteilung sein, aber nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung & Bilanz) auf ihre Richtigkeit. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht mit der Empfehlung zur Annahme (mit oder ohne Einschränkungen) oder zur Rückweisung der Jahresrechnung.

Art. 13 Finanzierung

Jedes Aktiv- und Passivmitglied ist zur Zahlung des jährlich in Rechnung gestellten Mitgliederbeitrages verpflichtet; dieser kann maximal den Betrag von Fr. 80.-/Jahr erreichen.
Zuzüglich wird pro Familie mit mindestens einem Aktivmitglied ein jährlicher Pfadihusbeitrag erhoben; diesen Familien wird bei der Miete des Pfadihus ein Rabatt gewährt.
In Einheiten eingeteilte Leitende, sowie Mitglieder der Stufen- und Abteilungsleitung und des Vorstandes bezahlen weder Mitglieder- noch Pfadihusbeitrag.
Weitere Mittel beschafft sich der Verein durch:
  – Veranstaltungen
  – private und öffentliche Beiträge
  – Mieten, die für die Benützung der vereinseigenen Räumlichkeiten in Rechnung gestellt werden
  – Freiwillige Zuwendungen jeder Art (z.B. Gönner*innen)
  – den Ertrag des Vereinsvermögens
Die vorhandenen Mittel sind dauerhaft dem festgelegten Zweck gemäss Art. 3 gewidmet.

Art. 13 Finanzierung

Jedes Aktiv-, Passivmitglied, und Chutze Rover*innen sind zur Zahlung des jährlich in Rechnung gestellten Mitgliederbeitrages verpflichtet; dieser kann maximal den Betrag von Fr. 80.-/Jahr erreichen.
Zuzüglich wird pro Familie mit mindestens einem Aktivmitglied ein jährlicher Pfadihusbeitrag erhoben; diesen Familien wird bei der Miete des Pfadihus ein Rabatt gewährt.
In Einheiten eingeteilte Leitende, sowie Mitglieder der Stufen- und Abteilungsleitung und des Vorstandes bezahlen weder Mitglieder- noch Pfadihusbeitrag.
Weitere Mittel beschafft sich der Verein durch:
  – Veranstaltungen
  – private und öffentliche Beiträge
  – Mieten, die für die Benützung der vereinseigenen Räumlichkeiten in Rechnung gestellt werden
  – Freiwillige Zuwendungen jeder Art (z.B. Gönner*innen)
  – den Ertrag des Vereinsvermögens
Die vorhandenen Mittel sind dauerhaft dem festgelegten Zweck gemäss Art. 3 gewidmet.

Art. 14 Abteilungskassier*in

Der*die Abteilungskassier*in
führt die Rechnung der Abteilung
erstellt die Jahresrechnung
lässt sie durch die Rechnungsrevisoren oder Revisorinnen prüfen und unterbreitet sie der Hauptversammlung
revidiert regelmässig die Kassen der Einheiten innerhalb der Abteilung

Art. 14 Abteilungskassier*in

Der*die Abteilungskassier*in
führt die Rechnung der Abteilung
erstellt die Jahresrechnung
lässt sie durch den*die Rechnungsrevisor*innen prüfen und unterbreitet sie der Hauptversammlung
revidiert regelmässig die Kassen der Einheiten innerhalb der Abteilung
im Zahlungsverkehr verfügt der*die Abteilungskassier*in über Einzelunterschrift bis zu 2000.-.

Art. 15 Abgeltungen

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Vorstandmitglieder, Rechnungsrevisor*innen und Leitende haben Anspruch auf Vergütung der unvermeidlichen Auslagen.
Die Entschädigung besonderer, im Budget ausgewiesener oder durch die Hauptversammlung beschlossener Aufträge bleibt vorbehalten.

Art. 15 Abgeltungen

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Vorstandmitglieder, Rechnungsrevisor*innen und Leitende haben Anspruch auf Vergütung der unvermeidlichen Auslagen.
Die Entschädigung besonderer, im Budget ausgewiesener oder durch die Hauptversammlung beschlossener Aufträge bleibt vorbehalten.

Art. 16 Haftung

Die Vereinsmitglieder haften nur mit ihrem Jahresbeitrag. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 16 –

[Dieser Artikel wurde in der neuen Version entfernt.]

Art. 17 Versicherungen

Haftpflicht- und Unfallversicherung der Aktivmitglieder richten sich nach den Weisungen der Pfadibewegung Schweiz (PBS).

Art. 16 Versicherungen

Haftpflicht- und Unfallversicherung der Aktivmitglieder richten sich nach den Weisungen der Pfadibewegung Schweiz (PBS).

Art. 18 Material

Das Material der Pfadfinderabteilung Chutze Aaretal wird unter der Leitung des*der Materialverwalter*in in Zusammenarbeit mit den Leitenden betreut. Der Materialetat ist laufend à jour zu halten. Gestützt darauf wird dem Vorstand jährlich ein Budget für die Bewirtschaftung des Materials vorgelegt.
Das Einheitsmaterial wird in der Regel über den*die Materialverwalter*in eingekauft.

Art. 17 Material

Das Material der Pfadfinderabteilung Chutze Aaretal wird unter der Leitung des*der Materialverwalter*in in Zusammenarbeit mit den Leitenden betreut. Der Materialetat ist laufend à jour zu halten. Gestützt darauf wird dem Vorstand jährlich ein Budget für die Bewirtschaftung des Materials vorgelegt.
Das Einheitsmaterial wird in der Regel über den*die Materialverwalter*in eingekauft.

Art. 19 Bekleidung

Die Mitglieder beziehen Pfadihemd, Kravatte, Abzeichen und soweit möglich ihre Ausrüstungsgegenstände bei den vom Vorstand bezeichneten Bekleidungsstellen. Die Verwaltungen der Bekleidungsstellen führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung. Ein allfälliger Überschuss fliesst in die Abteilungskasse.

Art. 18 Bekleidung

Die Mitglieder beziehen Pfadihemd, Kravatte, Abzeichen und soweit möglich ihre Ausrüstungsgegenstände bei den vom Vorstand bezeichneten Bekleidungsstellen. Die Verwaltungen der Bekleidungsstellen führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung. Ein allfälliger Überschuss fliesst in die Abteilungskasse.

Art. 20 Mitteilungsblatt

Der „Chutze-Spiegu“ ist das offizielle Mitteilungsblatt der Abteilung. Er erscheint einmal pro Jahr.

Art. 19 Mitteilungsblatt

Der „Chutze-Spiegu“ ist das offizielle Mitteilungsblatt der Abteilung. Er erscheint einmal pro Jahr.

Art. 21 Statutenänderungen

Die Statutenänderungen erfordern einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und die Genehmigung durch die Kantonalverbände.

Art. 20 Statutenänderungen

Die Statutenänderungen erfordern einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und die Genehmigung durch das Kantonale Komitee der PKB.

Art. 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Art. 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
[Der Zusatz zur Auflösung wurde in der neuen Version entfernt.]

Art. 23 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten in Kraft mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 05. April 2023. Sie ersetzen die bisher gültigen Statuten vom 19. Juni 2014.

Art. 23 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten in Kraft mit der Genehmigung durch das Kantonale Komitee der PKB und dem Beschluss der HV vom 02. April 2025. Sie ersetzen die bisher gültigen Statuten vom 03. April 2024.

Art. – Ethik-Statut

[Dieser Artikel existiert in der bestehenden Version nicht.]

Art. 22 Ethik-Statut

Als Mitglieder der PBS und PKB unterstehen die Abteilung und ihre Mitglieder der Ethik-Charta und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Ethik-Statut bzw. den dazugehörenden Reglementen.

Hinweis: Die Artikelnummern weichen aufgrund von Streichungen und Neuzuordnungen ab. In der rechten Spalte sind ausschliesslich inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen gelb hinterlegt (TR).